per Ende Juli 2017 befristete Erhöhung der Höchstbezugsdauer auf 18 Monate sei vom Bundesrat nicht verlängert worden, weshalb ab August 2017 kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe (…). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate August bis Oktober 2017 richte sich nach der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Rechtslage, insbesondere Art. 57b aAVIV. Entsprechend habe sie Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für bis zu 18 Abrechnungsperioden.