Dies ist vereinbar mit dem Zweck der befristeten Verlängerung der Höchstbezugsdauer aus wirtschaftspolitischen Gründen und stellt keine Verletzung des Vertrauensschutzes dar. Vorliegend war der Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bereits bezogen, sodass gestützt auf die massgebliche Fassung der Verordnung kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. August 2018, in Sachen E. AG gegen B. Arbeitslosenkasse (VBE.2018.2, VBE.2018.142, VBE.2018.150). Aus den Erwägungen