{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-08-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2018-2_2018-08-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2354", "Checksum": "0a913103add6f39ec9d6f9f9828f224b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2018.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 14.08.2018 VBE.2018.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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Vorliegend war der Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bereits bezogen, sodass gestützt auf die massgebliche Fassung der Verordnung kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:36", "Checksum": "a04f115c7b543231c57b4b9f44ab785a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 14.08.2018 VBE.2018.2\nRegeste:\nArt. 35 AVIG; Art. 57b AVIV \nDer Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beurteilt sich intertemporalrechtlich nach der materiellen Rechtslage respektive derjenigen Fassung der Verordnung, unter welcher sich der rechtserhebliche Sachverhalt überwiegend ereignet hat. Nicht entscheidend ist demgegenüber der Zeitpunkt der Voranmeldung zum Leistungsbezug. Dies ist vereinbar mit dem Zweck der befristeten Verlängerung der Höchstbezugsdauer aus wirtschaftspolitischen Gründen und stellt keine Verletzung des Vertrauensschutzes dar. Vorliegend war der Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bereits bezogen, sodass gestützt auf die massgebliche Fassung der Verordnung kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand.\n\n32 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018\n\nseinem letzten Arbeitsplatz bei der B AG nicht gesundheitsbedingt\neingeschränkt war. Damit ist für die Bemessung des Taggelds auf den\ndort erwirtschafteten Lohn von monatlich Fr. 5'800.00 (zuzüglich\nAnteil 13. Monatslohn) abzustellen.\n\n2 Art. 35 AVIG; Art. 57b AVIV\nDer Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beurteilt sich intertemporalrechtlich nach der materiellen Rechtslage respektive derjenigen\nFassung der Verordnung, unter welcher sich der rechtserhebliche Sachverhalt überwiegend ereignet hat. Nicht entscheidend ist demgegenüber\nder Zeitpunkt der Voranmeldung zum Leistungsbezug. Dies ist vereinbar\nmit dem Zweck der befristeten Verlängerung der Höchstbezugsdauer aus\nwirtschaftspolitischen Gründen und stellt keine Verletzung des Vertrauensschutzes dar. Vorliegend war der Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bereits bezogen, sodass gestützt auf die massgebliche\nFassung der Verordnung kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. August\n2018, in Sachen E. AG gegen B. Arbeitslosenkasse (VBE.2018.2,\nVBE.2018.142, VBE.2018.150).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1.\nIn den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 17. November 2017 und 19. Januar 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin\neinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden August bis Oktober 2017 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Höchstbezugsdauer\nvon 12 Monaten gemäss Art. 35 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft sei. Die\n2018 Sozialversicherungsrecht 33\n\nper Ende Juli 2017 befristete Erhöhung der Höchstbezugsdauer auf\n18 Monate sei vom Bundesrat nicht verlängert worden, weshalb ab\nAugust 2017 kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung\nbestehe (…).\n1.2.\nDie Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate August bis\nOktober 2017 richte sich nach der bis zum 31. Juli 2017 geltenden\nRechtslage, insbesondere Art. 57b aAVIV. Entsprechend habe sie Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für bis zu 18 Abrechnungsperioden. Dies ergebe sich aus der Voranmeldung zum Leistungsbezug am 11. Juli 2017, den allgemeinen Grundsätzen über das\nanwendbare Recht und dem mutmasslichen Willen des Bundesrates.\n1.3.\nStrittig ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf\nKurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden August bis\nOktober 2017. In diesem Zusammenhang ist vorliegend einzig zu\nklären, ob für den Leistungsanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung\nab dem 1. August 2017 weiterhin Art. 35 Abs. 2 AVIG i.V.m.\nArt. 57b aAVIV (in Kraft bis 31. Juli 2017, (aAVIV)) anwendbar ist,\noder die Anzahl der Abrechnungsperioden für die Leistungsausrichtung lediglich nach Art. 35 Abs. 1 AVIG zu beurteilen ist, wobei im\nletzteren Fall bei bereits erreichter Höchstbezugsdauer kein weiterer\nAnspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehen würde.\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung\nbeitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in\nder AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (lit. c) und\nder Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet\nwerden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d). Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt dabei nach\n34 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018\n\n"}