32 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018 seinem letzten Arbeitsplatz bei der B AG nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt war. Damit ist für die Bemessung des Taggelds auf den dort erwirtschafteten Lohn von monatlich Fr. 5'800.00 (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn) abzustellen. 2 Art. 35 AVIG; Art. 57b AVIV Der Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beurteilt sich inter- temporalrechtlich nach der materiellen Rechtslage respektive derjenigen Fassung der Verordnung, unter welcher sich der rechtserhebliche Sach- verhalt überwiegend ereignet hat. Nicht entscheidend ist demgegenüber der Zeitpunkt der Voranmeldung zum Leistungsbezug. Dies ist vereinbar mit dem Zweck der befristeten Verlängerung der Höchstbezugsdauer aus wirtschaftspolitischen Gründen und stellt keine Verletzung des Ver- trauensschutzes dar. Vorliegend war der Höchstanspruch auf Kurzar- beitsentschädigung bereits bezogen, sodass gestützt auf die massgebliche Fassung der Verordnung kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung bestand. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. August 2018, in Sachen E. AG gegen B. Arbeitslosenkasse (VBE.2018.2, VBE.2018.142, VBE.2018.150). Aus den Erwägungen 1. 1.1. In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 17. Novem- ber 2017 und 19. Januar 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädi- gung für die Abrechnungsperioden August bis Oktober 2017 und be- gründete dies im Wesentlichen damit, dass die Höchstbezugsdauer von 12 Monaten gemäss Art. 35 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft sei. Die 2018 Sozialversicherungsrecht 33 per Ende Juli 2017 befristete Erhöhung der Höchstbezugsdauer auf 18 Monate sei vom Bundesrat nicht verlängert worden, weshalb ab August 2017 kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe (…). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate August bis Oktober 2017 richte sich nach der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Rechtslage, insbesondere Art. 57b aAVIV. Entsprechend habe sie An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung für bis zu 18 Abrechnungs- perioden. Dies ergebe sich aus der Voranmeldung zum Leistungsbe- zug am 11. Juli 2017, den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht und dem mutmasslichen Willen des Bundesrates. 1.3. Strittig ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden August bis Oktober 2017. In diesem Zusammenhang ist vorliegend einzig zu klären, ob für den Leistungsanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. August 2017 weiterhin Art. 35 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 57b aAVIV (in Kraft bis 31. Juli 2017, (aAVIV)) anwendbar ist, oder die Anzahl der Abrechnungsperioden für die Leistungsausrich- tung lediglich nach Art. 35 Abs. 1 AVIG zu beurteilen ist, wobei im letzteren Fall bei bereits erreichter Höchstbezugsdauer kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehen würde. 2. 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren nor- male Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall an- rechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten wer- den können (lit. d). Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt dabei nach 34 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018 Art. 34 Abs. 1 AVIG 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls i.S.v. Art. 32 AVIG. 2.2. Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird (Art. 35 Abs. 1 AVIG; BGE 131 V 294 E. 2 f. S. 294 ff. mit Hinweisen). Der Bundesrat kann gemäss Art. 35 Abs. 2 AVIG bei an- dauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer der Leistun- gen allgemein oder für einzelne besonders hart betroffene Regionen oder Wirtschaftszweige um höchstens sechs Abrechnungsperioden verlängern. Mit Ziff. I der Verordnung vom 13. Januar 2016 verlängerte der Bundesrat gestützt auf Art. 35 Abs. 2 AVIG die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Abrechnungsperioden (Art. 57b aAVIV in Kraft vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2017; AS 2016 351). Gleichzeitig verkürzte der Bundesrat die Karenzfrist für den anrechenbaren Arbeitsausfall je Abrechnungsperiode während der Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung auf ei- nen Tag (AS 2016 351 Ziff. I, Art. 50 Abs. 3 aAVIV, in Kraft vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2017). Die Verordnung trat gemäss deren Ziff. II Abs. 1 am 1. Februar 2016 in Kraft. Sie gelte bis zum 31. Juli 2017; danach seien "alle darin enthaltenen Änderungen hin- fällig" (AS 2016 351, Ziff. II Abs. 2). Mit Verordnung vom 28. Juni 2017 änderte der Bundesrat die AVIV dahingehend, als dass der anrechenbare Arbeitsausfall sich für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag vermindere (Art. 50 Abs. 2 AVIV, in Kraft vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2018; AS 2017 3693, Ziff. I). Eine Verlängerung der geänderten Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wurde vom Bundesrat demgegenüber nicht beschlossen. 2.3. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 42 E. 2b S. 44 mit Hinweisen). 2018 Sozialversicherungsrecht 35 2.4. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnis- methode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Ge- danken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm dar- stellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkreti- sierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unter- stellen (BGE 128 I 34 E. 3b S. 40). Es können auch die Gesetzes- materialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 136 V 195 E. 7.1 S. 203 mit Hinweis). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Be- stimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vor- schriften ergeben (BGE 137 V 126 E. 4.1 S. 129 mit Hinweisen). 2.5. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf be- hördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwal- tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom ma- teriellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebie- ten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffen- den Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weite- 36 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018 res erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rück- gängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ord- nung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Frage nach dem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beurteilt sich auf Grund der bei Verwirklichung des relevanten Sach- verhalts geltenden Rechtssätze, somit nach den in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen (vgl. E. 2.3.). Hierbei handelt es sich um einen vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und dem Bundesgericht wiederholt bestätigten intertemporalen Grundsatz (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen). Auszugehen ist im Allgemeinen davon, dass dasjenige materielle Recht zur Anwendung gelangt, unter welchem sich der rechtserhebliche Sachverhalt überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136; 123 V 28 E. 3a; AHI 1995 S. 3 ff., 1994 S. 140 f. E. 5, je mit Hinweisen; UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2016, N. 3/18). Vorliegend wirkt sich der durch die Kurzarbeit bewirkte Ar- beits- und somit Lohnausfall (Art. 31 Abs. 1 AVIG) für die Abrech- nungsperioden August bis Oktober erst ab dem 1. August 2017 aus. Der überwiegende und entscheidende Anteil des Sachverhaltes ereig- nete sich daher nach dem 31. Juli 2017, sodass grundsätzlich von der ab 1. August 2017 geltenden Rechtslage auszugehen ist. Der Verord- nung des Bundesrates vom 13. Januar 2016 ist sodann explizit zu entnehmen, dass die befristete Verlängerung der Abrechnungsperiode gemäss Art. 57b aAVIV bzw. "alle darin enthaltenen Änderungen" hinfällig würden. Für eine Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädi- gung von mehr als 12 Abrechnungsperioden über den 31. Juli 2017 hinaus bleibt somit weder für neue noch für laufende Leistungsan- sprüche Platz. Insoweit gilt für die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. August 2017 nicht mehr Art. 35 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 57b aAVIV, sondern bloss Art. 35 Abs. 1 AVIG. 2018 Sozialversicherungsrecht 37 Insoweit und unter Berücksichtigung, dass der anrechenbare Lohnausfall erst nachträglich für die konkreten Abrechnungsperioden feststellbar ist (vgl. Art. 39 AVIG), ist hinsichtlich des Leistungsan- spruchs der Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperioden August bis Oktober 2017 von der ab 1. August 2017 geltenden Rechtslage auszugehen. 3.2. Nicht massgebend sein können demgegenüber die Voranmel- dung für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 11. Juli 2017 bzw. die Verfügungen des Amtes C. vom 13. bzw. 18. Juli 2017 (…), mit welchen unter Vorbehalt der Erfüllung der weiteren An- spruchsvoraussetzungen kein Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben werde. Hierbei handelt es sich le- diglich um eine offene Vorprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und nur die betriebsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen werden eingehend geprüft (Art. 36 AVIG; AVIG-Praxis KAE, G15 f.), wäh- rend die Verfügung betreffend Leistung von Kurzarbeitsentschädi- gungen durch die vom Leistungsansprecher im Rahmen der Voranmeldung zu bezeichnende Arbeitslosenkasse (Art. 36 Abs. 2 lit. c AVIG) erlassen wird (Art. 39 AVIG). Der Gesetzgeber wollte denn auch mit Art. 36 AVIG nicht ein Bewilligungsverfahren für je- den Einzelfall einführen, sondern den Entscheid – auch hinsichtlich der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 AVIG) – der nachfolgend mit dem Anspruch konfrontierten Arbeitslosenkasse überlassen (vgl. nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 131 V 294, mit Hinweis auf BGE 124 V 75 E. 4a/bb und BBl 1980 II 595). 3.3. Ausweislich der Akten bezog die Beschwerdeführerin per 1. August 2017 bereits seit Juni 2016 und damit seit über 12 Mona- ten Kurzarbeitsentschädigung (…). Die zweijährige Rahmenfrist gemäss Art. 35 Abs. 1 AVIG für den Leistungsbezug begann am 1. Juni 2016 und somit vor ausser Kraft treten von Art. 57b aAVIV zu laufen (BGE 131 V 294 E. 2 f. S. 294 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben (echte 38 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018 Rückwirkung; BGE 126 V 134 E. 4a S. 135). Von einer derartigen Sachlage ist vorliegend nicht auszugehen, zumal die Durchführung der Kurzarbeit nach der Rechtsänderung per 1. August 2017 erfolgte und daher nicht ein vollständig vor der Rechtsänderung per 1. August 2017 abgeschlossener Sachverhalt vorliegt. Von dieser (echten) Rückwirkung zu unterscheiden ist die sogenannte unechte Rückwirkung. Hier findet gemäss Rechtsprechung das neue Recht – gestützt auf Sachverhalte, die früher eingetreten sind und noch an- dauern – lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex nunc et pro fu- turo) Anwendung. Diese Rückwirkung ist bei kantonalen Erlassen und bundesrechtlichen Verordnungen grundsätzlich als zulässig zu erachten, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte oder eine anderslautende Übergangsbestimmung entgegenstehen (BGE 126 V 134 E. 4a S. 135 f., 124 III 271 E. 4e, 122 II 124 E. 3b/dd, 122 V 8 E. 3a, 408 E. 3b/aa, KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 146). Selbst wenn Ziff. II Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 13. Januar 2016 (AS 2016 352) intertempo- ralrechtlich nicht dahingehend verstanden würde, als dass im Sinne einer expliziten Übergangsbestimmung mit dem ausser Kraft treten von Art. 57b aAVIV ab 1. August 2017 unabhängig vom effektiven Beginn der Rahmenfrist kein Anspruch auf mehr als 12 Abrech- nungsperioden bestehe (vgl. E. 3.1.), wäre ein weitergehender Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin übergangsrechtlich nicht denkbar. Auch wenn es sich bei der Kurzarbeitsentschädigung grundsätz- lich um eine Leistung mit vorübergehendem Charakter handelt (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, N. 1 zu Art. 35 AVIG), ändert dies nichts daran, dass es sich bei der laufenden Rahmenfrist um einen über die Änderung des Rechts hinaus andauernden Sachverhalt handelt. In ei- ner solchen Konstellation ist eine sogenannte unechte Rückwirkung – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (…) – bei bundesrechtlichen Verordnungen zulässig, soweit sie nicht durch ein Bundesgesetz ausdrücklich oder sinngemäss vorgesehen oder unter- 2018 Sozialversicherungsrecht 39 sagt ist (BGE 126 V 134 E. 4a S. 135; 124 III 271 E. 4e, 122 II 124 E. 3b/dd, 122 V 8 E. 3a, 122 V 408 E. 3b/aa, je mit Hinweisen). Dem AVIG sind keine diesbezüglich einschlägigen Übergangsbe- stimmungen zu entnehmen. Auch wenn die übergangsrechtlichen Bestimmungen des ATSG herangezogen werden, ergibt sich daraus keine Anwendbarkeit der vor dem 31. Juli 2017 geltenden Verord- nungsbestimmung von Art. 57b aAVIV. Art. 82 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die materiellen Bestimmungen des ATSG auf die bei sei- nem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forde- rungen nicht anwendbar sind. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts bildet dabei der Zeitpunkt des Entscheids über ein bestimmtes Rechtsverhältnis, was in der Regel in Form einer Verfü- gung erfolgt. Nicht von primärer Bedeutung ist demgegenüber die Frage, wann sich der mit der Entscheidung beurteilte Sachverhalt zu- getragen hat und ob sich dieser vor Inkrafttreten des ATSG bereits abschliessend verwirklicht hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 7 ff. zu Art. 82 ATSG mit Hinweisen). Für die Ab- rechnungsperioden August bis Oktober 2017 erfolgte die verfügungs- weise Abweisung des Leistungsgesuchs erst nach dem 31. Juli 2017. Demnach ergeben sich aus den massgebenden bundesrechtlichen Grundlagen sowie unter Berücksichtigung der grundsätzlich zulässi- gen unechten Rückwirkung keine Anhaltspunkte, welche für eine Anwendung der bis zum 31. Juli 2017 in Kraft gewesenen Verord- nungsbestimmung Art. 57b aAVIV auf den Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung ab dem 1. August 2017 sprechen würden. 3.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dies widerspreche dem Zweck der Verordnung des Bundesrates vom 13. Januar 2016 (…), kann dem nicht gefolgt werden. Gemäss Ziff. II der Verordnung des Bundesrates vom 13. Januar 2016 trat die Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsent- schädigung um sechs Abrechnungsperioden am 1. Februar 2016 in Kraft und galt bis zum 31. Juli 2017, mithin 18 Monate (Art. 57b aAVIV; AS 2016 351 f.). Mit Ablauf der Befristung gemäss Ziff. II Abs. 2 „sind alle darin (in der Verordnung vom 13. Januar 2016) enthaltenen Änderungen hinfällig.“ (Ziff. II, AS 2016 352). Nach 40 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018 dem Wortlaut von Ziff. II der Verordnung vom 13. Januar 2016 sollte ein Anspruch auf eine verlängerte Kurzarbeitsentschädigung – in Abweichung vom Grundsatz nach Art. 35 Abs. 1 AVIG – lediglich bis zum 31. Juli 2017 andauern und anschliessend wieder der ordentliche Maximalanspruch von 12 Abrechnungsperioden gelten. Der Bundesrat nahm die Aufhebung des Mindestkurses von 1.20 Franken pro Euro für die befristete Anwendung von Art. 57b aAVIV zum Anlass (...), um den vom starken Schweizer Franken betroffenen Unternehmen (mehr) Zeit zu verschaffen, um sich an die neue Ausgangslage bzw. Marktlage anzupassen und allenfalls neue Ab- satzmärkte zu erschliessen (…). Insoweit handelte es sich um eine situative und von Anfang an befristete Intervention des Bundesrates im Sinne einer Übergangslösung bis zum 31. Juli 2017. Eine dadurch beabsichtigte Nachwirkung über das genannte Datum hinaus ist – entgegen der Beschwerdeführerin (…) – auch unter Einbezug der bis 31. Dezember 2018 gekürzten Karenzdauer nicht ersichtlich. Diese hat zudem im Unterschied zur Verkürzung der Karenzdauer mit Verordnung vom 13. Januar 2016 eine andere gesetzliche Grundlage (vgl. AS 2016 351, Ziff. I Art. 50 Abs. 3 aAVIV; AS 2017 3693 Ziff. I Art. 50 Abs. 2 AVIV). 3.5. Ebenso vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus der (…) eingereichten Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft seco vom 31. Mai 2018 abzuleiten. In der betreffenden Medienmitteilung hielt das seco im Wesentlichen fest, dass ab dem 22. August 2018 Gesuche um Kurzarbeitsentschädigung mit der Be- gründung der Frankenstärke nicht mehr anerkannt würden. Demge- genüber ist der – für das Sozialversicherungsgericht ohnehin nicht verbindlichen (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 mit Hinweisen) – besagten Verwaltungsweisung keine Grundlage zu entnehmen, welche die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung für mehr als 12 Abrechnungsperioden zu rechtfertigen vermöchte. Vielmehr richtet sich ab dem 1. August 2017 der maximale Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 35 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 3.1.). Die Medienmitteilung des seco steht denn auch explizit unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. 2018 Sozialversicherungsrecht 41 3.6. Schliesslich ist entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin (…) keine Verletzung des Vertrauensschutzes ersichtlich. Die Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 57b aAVIV wurde vom Bundesrat beim Erlass auf den 31. Juli 2017 befristet (AS 2016 352, Ziff. II Abs. 2), weshalb die Verordnungsbestimmung bereits deshalb keine entsprechende Ver- trauensgrundlage darzustellen vermag (vgl. E. 2.4.). Ebenso begründen die Verfügungen des Amtes C. keine entsprechende Ver- trauensgrundlage, zumal sie nicht von der Beschwerdegegnerin selbst erlassen wurden (nicht dieselbe Behörde), jeweils unter dem expliziten Vorbehalt der Erfüllung aller (weiteren) Anspruchs- voraussetzungen erfolgten und überdies als Anhang das Merkblatt „Kurzinformation: Kurzarbeitsentschädigung“ vom 5. Juli 2017 enthielten (…). In diesem Merkblatt wurde darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung vom Bundesrat mit Verordnung vom 28. Juni 2017 (AS 2017 3693 f.) nicht verlängert worden sei. Schliesslich erfolgte per 1. August 2017 mit dem ausser Kraft treten von Art. 57b aAVIV zusätzlich eine Änderung der gesetzlichen Ordnung, sodass die Berufung auf Vertrauensschutz aus Treu und Glauben (vgl. E. 2.4.) offensichtlich nicht stichhaltig ist. 3.7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Höchstanspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung der Beschwerde- führerin ab dem 1. August 2017 zu Recht auf Art. 35 Abs. 1 AVIG abgestellt und den in diesem Zeitpunkt ausser Kraft stehenden Art. 57b aAVIV nicht berücksichtigt. Da an die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten per 1. August 2017 bereits 12 Abrechnungspe- rioden Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurden (…), verneinte die Beschwerdegegnerin einen weitergehenden Leistungsanspruch daher zu Recht. 42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018 3 Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27bis IVV Rentenrevision infolge Statuswechsel: Mit der ab 1. Januar 2018 gelten- den Fassung von Art. 27bis IVV und der dadurch geänderten Berechnungsart wurde dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz Rechnung getra- gen. Namentlich fällt die bisherige doppelte Berücksichtigung der Teiler- werbstätigkeit weg. Seither besteht kein Anlass mehr, dem Urteil Di Trizio gleich oder ähnlich gelagerte Fälle generell von einer Revision auszuschliessen, selbst wenn der Statuswechsel die einzige wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. Anwendung der gemischten Methode. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. Dezember 2018, i.S. N. L. gegen SVA Aargau, IV-Stelle (VBE.2018.385). Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin erachtete mit angefochtener Verfü- gung vom 20. April 2018 einen Revisionsgrund mit der Begründung der familiär bedingten Reduktion der Arbeitszeit von 100 % auf ein 40%iges Pensum als gegeben. Sie nahm dabei implizit auf das IV- Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 Bezug. Demnach führt das seit 1. Januar 2018 anwendbare Modell zur Berechnung des IV- Grades für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich grundsätzlich nicht mehr zu einer Schlechterstellung gegenüber Vollerwerbstätigen. Folglich könne zukünftig trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09, nachfolgend: Urteil Di Trizio) der Statuswechsel wieder als möglicher Revisionsgrund herangezogen werden. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin fest, die Anwen- dung der revidierten gemischten Methode führe vorliegend zu einem erheblichen Nachteil in Form des vollständigen Verlusts des Rentenanspruchs. Die geltende Fassung des Art. 27bis Abs. 3 IVV