2 Art. 35 AVIG; Art. 57b AVIV Der Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beurteilt sich intertemporalrechtlich nach der materiellen Rechtslage respektive derjenigen Fassung der Verordnung, unter welcher sich der rechtserhebliche Sachverhalt überwiegend ereignet hat. Nicht entscheidend ist demgegenüber der Zeitpunkt der Voranmeldung zum Leistungsbezug. Dies ist vereinbar mit dem Zweck der befristeten Verlängerung der Höchstbezugsdauer aus wirtschaftspolitischen Gründen und stellt keine Verletzung des Vertrauensschutzes dar.