Ferner erklärte der Arbeitgeber, der Lohn des Beschwerdeführers habe dessen Leistungen entsprochen (…). Es ist damit – entgegen der Beschwerdegegnerin – davon auszugehen, dass der gemäss RAD bereits im Jahr 2013 bestehende Gesundheitsschaden (vgl. dazu vorne E. 4.3.1.) zwar medizinisch-theoretisch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte, der Beschwerdeführer indes an 32 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018 seinem letzten Arbeitsplatz bei der B AG nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt war. Damit ist für die Bemessung des Taggelds auf den dort erwirtschafteten Lohn von monatlich Fr. 5'800.00 (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn) abzustellen.