Im Gegenteil sind den beschwerdeweise verurkundeten Lohnabrechnungen der Monate August 2014 bis August 2015 keine wesentlichen gesundheitsbedingten Ausfälle des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch die Krankentaggeldversicherung erbrachte erst ab September 2015 Leistungen (…) und es sind keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum zwischen August 2014 bis August 2015 aktenkundig. Ferner erklärte der Arbeitgeber, der Lohn des Beschwerdeführers habe dessen Leistungen entsprochen (…).