4.2. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass nach Art. 23 Abs. 1 IVG für die Bemessung des Taggelds das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen massgebend ist (…). Indes stellt sich vorliegend die Frage, was darunter genau zu verstehen ist. Hierzu ist Folgendes zu beachten: Die seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehende (vgl. AS 2003 3841) und mit der 5. IVG-Revision per 1. Januar 2008 umformulierte, aber inhaltlich unveränderte (vgl. AS 2007 5138) Regelung von Art. 23 Abs. 1 IVG stimmt mit der früheren Regelung gemäss aArt.