2018 Sozialversicherungsrecht 29 I. Sozialversicherungsrecht 1 Art. 23 Abs. 1 IVG Bemessung eines Taggelds der Invalidenversicherung: Begriff des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Auslegung von Art. 23 Abs. 1 IVG und Anwendungsfall. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Mai 2018, in Sachen R.M. gegen SVA Aargau, IV-Stelle (VBE.2017.761). Aus den Erwägungen 4.2. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass nach Art. 23 Abs. 1 IVG für die Bemessung des Taggelds das letzte ohne gesund- heitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen massgebend ist (…). Indes stellt sich vorliegend die Frage, was darunter genau zu verstehen ist. Hierzu ist Folgendes zu beachten: Die seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehende (vgl. AS 2003 3841) und mit der 5. IVG-Revision per 1. Januar 2008 umformulierte, aber inhaltlich unveränderte (vgl. AS 2007 5138) Regelung von Art. 23 Abs. 1 IVG stimmt mit der früheren Regelung gemäss aArt. 24 Abs. 2 IVG in ih- rer bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung überein (vgl. Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in BBl 2001 S. 3251 ff. Ziff. 2.3.2 und AHI 2003 S. 183 E. 2). Nach der hierzu ergangenen und nach wie vor gültigen Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Tag- geldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Validenein- kommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensver- gleichsmethode (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 2.1 mit Ver- weis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 30 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018 I 475/01 vom 13. Juni 2003 E. 4.2; vgl. auch das Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts I 1081/06 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1; vgl. ferner MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), N. 4 zu Art. 23 IVG). Massgebend ist damit dasjenige Erwerbseinkommen, welches die versicherte Per- son zuletzt an ihrem letzten Arbeitsplatz ohne gesundheitliche Beein- trächtigung erzielt hat (ERWIN MURER, SHK IVG, 2014, N. 37 zu Art. 23-25 IVG mit Verweis auf EVGE 1963 S. 274 E. 2 S. 277 f und MICHEL VALTERIO, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants (AVS) et de l’assurance-invalidité, 2011, Rz. 1960; vgl. auch VALTERIO, Droit et pratique de l’assurance-invalidité, 1985, S. 191, und Rz. 3006 sowie 3009 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) des Bundesamts für Sozialver- sicherungen (BSV)). Gemeint ist damit jene Tätigkeit, welche bei Eintritt der ersten wahrnehmbaren Auswirkungen der Gesundheitsbe- einträchtigung auf das Leistungsvermögen ausgeübt wurde (vgl. AMANDA WITTWER, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. 2017, S. 40 mit Hinweisen). Dies korreliert denn auch mit dem Zweck der Taggelder, welche ein wegen der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht mehr erzielbares Einkommen ersetzen sollen (vgl. Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung (5. Revision) in BBl 2005 S. 4537 Ziff. 1.6.2.1). 4.3. 4.3.1. Den Akten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer bei einem Bruttomonatslohn von Fr. 5'050.00 für die A. AG als Strassenbauer tätig war (…), ehe er sich am 23. August 2013 (Posteingang) wegen Rückenbeschwerden erstmals zum Leistungsbezug anmeldete. Im Wesentlichen ist den damaligen medi- zinischen Berichten die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links bei einer nicht kompressiven Diskushernie L5/S1 und, weniger ausgeprägt, L4/L5 sowie geringgradigen Osteo- chondrosen L4/L5 und L5/S1 zu entnehmen (…). Der Beschwerde- führer wurde in seiner bisherigen Tätigkeit als Strassenbauer als 2018 Sozialversicherungsrecht 31 arbeitsunfähig beschrieben (…). RAD-Ärztin Dr. med. H., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 dieser Ansicht an und empfahl eine Umschulung (…). 4.3.2. Im August 2014 trat der Beschwerdeführer bei der B AG eine Anstellung als Strassenbauer an. Anfangs betrug der Bruttomonats- lohn Fr. 5'635.00 und wurde per Januar 2015 auf Fr. 5'800.00 erhöht (…). Am 15. September 2015 wurde der Beschwerdeführer nach not- fallmässiger Selbstvorstellung im Spital Z. bei Diagnose eines lumboradikulären Schmerz- als auch sensomotorischen Ausfallsyn- droms, am ehesten L5 rechts, bei caudal sequestrierter Diskushernie L4/5 rechtsseitig mit rezessaler Kompression der L5-Wurzel rechts im Kantonsspital A. erstmals am Rücken operiert (…). Am 15. März 2016 fand ein weiterer Eingriff (…) statt (…). Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2016 empfahl RAD-Ärztin Dr. med. H. erneut eine Um- schulung in eine rückenadaptierte Tätigkeit, da der Beschwerdefüh- rer für die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer voll arbeitsunfä- hig sei (…). 4.4. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – bis September 2015 – bei seiner Tätigkeit als Strassenbauer für die B AG eine gesundheitsbedingte Verminderung seines Leistungsvermögens gewärtigen musste. Im Gegenteil sind den beschwerdeweise verurkundeten Lohnabrechnungen der Monate August 2014 bis August 2015 keine wesentlichen gesundheitsbeding- ten Ausfälle des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch die Kran- kentaggeldversicherung erbrachte erst ab September 2015 Leis- tungen (…) und es sind keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeug- nisse für den Zeitraum zwischen August 2014 bis August 2015 akten- kundig. Ferner erklärte der Arbeitgeber, der Lohn des Beschwer- deführers habe dessen Leistungen entsprochen (…). Es ist damit – entgegen der Beschwerdegegnerin – davon auszugehen, dass der gemäss RAD bereits im Jahr 2013 bestehende Gesundheitsschaden (vgl. dazu vorne E. 4.3.1.) zwar medizinisch-theoretisch Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte, der Beschwerdeführer indes an 32 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2018 seinem letzten Arbeitsplatz bei der B AG nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt war. Damit ist für die Bemessung des Taggelds auf den dort erwirtschafteten Lohn von monatlich Fr. 5'800.00 (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn) abzustellen. 2 Art. 35 AVIG; Art. 57b AVIV Der Höchstanspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beurteilt sich inter- temporalrechtlich nach der materiellen Rechtslage respektive derjenigen Fassung der Verordnung, unter welcher sich der rechtserhebliche Sach- verhalt überwiegend ereignet hat. Nicht entscheidend ist demgegenüber der Zeitpunkt der Voranmeldung zum Leistungsbezug. Dies ist vereinbar mit dem Zweck der befristeten Verlängerung der Höchstbezugsdauer aus wirtschaftspolitischen Gründen und stellt keine Verletzung des Ver- trauensschutzes dar. Vorliegend war der Höchstanspruch auf Kurzar- beitsentschädigung bereits bezogen, sodass gestützt auf die massgebliche Fassung der Verordnung kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsentschä- digung bestand. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. August 2018, in Sachen E. AG gegen B. Arbeitslosenkasse (VBE.2018.2, VBE.2018.142, VBE.2018.150). Aus den Erwägungen 1. 1.1. In den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 17. Novem- ber 2017 und 19. Januar 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädi- gung für die Abrechnungsperioden August bis Oktober 2017 und be- gründete dies im Wesentlichen damit, dass die Höchstbezugsdauer von 12 Monaten gemäss Art. 35 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft sei. Die