10 Komplementärmedizin besteht wie in E. 3. hiervor dargelegt für medizinische Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopathie dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) vom 1. Januar 1999, revidiert am 10. September 2015, entspricht. Der Fähigkeitsausweis Homöopathie regelt die Weiterbildung und Rezertifizierung für die Homöo- 2017 Sozialversicherungsrecht 63