im entsprechenden komplementärmedizinischen Fachgebiet und die Anerkennung durch die entsprechende Fachgesellschaft ausgeführt werden". 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin argumentierte in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2016 (…) sinngemäss, die durchgeführte homöopathische Behandlung sei nicht zu übernehmen, da (…) solche Behandlungen nicht parallel zur schulmedizinischen Behandlung übernommen werden könnten. 4.2. 4.2.1. Gemäss KSME Rz. 1209 i.V.m. KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin besteht wie in E. 3. hiervor dargelegt für medizinische Vorkehren im Bereich