52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64 KVV) aufgenommen, in welche grundsätzlich nur diejenigen Arzneimittel aufgenommen werden, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist (vgl. Art. 65 ff. KVV; Art. 30 KLV; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.3; vgl. ferner Art. 118a BV). 3.4. Gemäss Rz. 1205 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; in den für den massgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassungen) gelten für jene Medikamente, welche auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt werden, die in Art. 2 Abs. 3 GgV genannten Voraussetzungen als erfüllt.