2017 Sozialversicherungsrecht 59 versicherten Person liegenden Umstandes (Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch das in der Regel volljährige Kind) die Leistung zu verweigern. 4.3. Da die im Jahr 2015 erbrachten Kinderrenten rechtmässig ausgerichtet wurden, sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.1. hiezu) nicht erfüllt. Der Anspruch für das Kalenderjahr 2016 ist nach Ablauf des Kalenderjahres erneut zu überprüfen.