{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-06-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2017-116_2017-06-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2433", "Checksum": "4f3d7b2240f9e80eca1495765137607c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2017.116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 08.06.2017 VBE.2017.116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin \nFür medizinische Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopathie besteht dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) entspricht. Betreffend die Voraussetzungen der Wissenschaftlichkeit der homöopathischen Behandlung sowie der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in die Spezialitätenliste aufgenommenen homöopathischen Präparate ist trotz bzw. bei laufender Evaluation von der Fiktion auszugehen, dass diese erfüllt sind (E. 3. f.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:14", "Checksum": "792ab3e26593e413a2d53d87ca809805", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 08.06.2017 VBE.2017.116\nRegeste:\nArt. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin \nFür medizinische Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopathie besteht dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) entspricht. Betreffend die Voraussetzungen der Wissenschaftlichkeit der homöopathischen Behandlung sowie der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in die Spezialitätenliste aufgenommenen homöopathischen Präparate ist trotz bzw. bei laufender Evaluation von der Fiktion auszugehen, dass diese erfüllt sind (E. 3. f.).\n\n2017 Sozialversicherungsrecht 59\n\nversicherten Person liegenden Umstandes (Ausübung einer\nErwerbstätigkeit durch das in der Regel volljährige Kind) die\nLeistung zu verweigern.\n4.3.\nDa die im Jahr 2015 erbrachten Kinderrenten rechtmässig\nausgerichtet wurden, sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.1. hiezu) nicht erfüllt.\nDer Anspruch für das Kalenderjahr 2016 ist nach Ablauf des Kalenderjahres erneut zu überprüfen.\n\n7 Art. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin\nFür medizinische Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopathie besteht dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durch\nÄrzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem\nFähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) entspricht. Betreffend die\nVoraussetzungen der Wissenschaftlichkeit der homöopathischen Behandlung sowie der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der\nin die Spezialitätenliste aufgenommenen homöopathischen Präparate ist\ntrotz bzw. bei laufender Evaluation von der Fiktion auszugehen, dass\ndiese erfüllt sind (E. 3. f.).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Juni\n2017, i.S. Krankenversicherung X gegen IV-Stelle Kt. Aargau, Beigeladene\nA.P. (VBE.2017.116).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburts-\n60 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017\n\ngebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. (…)\n2.2.–2.3.\n(…)\n3.\n3.1.\nAls medizinische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung\ngelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3\nGgV). Die Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die\nBehandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch\nmedizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a) und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch\nauf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG); denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese\nim Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der\nvoraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem\nvernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 108\nE. 2a S. 110).\n3.2.\nEine Behandlungsart entspricht bewährter Erkenntnis der\nmedizinischen Wissenschaft, wenn sie von Forschern und Praktikern\nder medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das\nSchwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich\neiner bestimmten Therapie (BGE 123 V 53 E. 2b/aa S. 58). Die für\nden Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, welche\nmangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische\nKrankenversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch\nnicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen (Urteil des Bundesgerichts\n2017 Sozialversicherungsrecht 61\n\n"}