2017 Sozialversicherungsrecht 59 versicherten Person liegenden Umstandes (Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch das in der Regel volljährige Kind) die Leistung zu verweigern. 4.3. Da die im Jahr 2015 erbrachten Kinderrenten rechtmässig ausgerichtet wurden, sind die Voraussetzungen für eine Rückforde- rung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.1. hiezu) nicht erfüllt. Der Anspruch für das Kalenderjahr 2016 ist nach Ablauf des Kalen- derjahres erneut zu überprüfen. 7 Art. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin Für medizinische Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopa- thie besteht dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenver- sicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) entspricht. Betreffend die Voraussetzungen der Wissenschaftlichkeit der homöopathischen Behand- lung sowie der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in die Spezialitätenliste aufgenommenen homöopathischen Präparate ist trotz bzw. bei laufender Evaluation von der Fiktion auszugehen, dass diese erfüllt sind (E. 3. f.). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Juni 2017, i.S. Krankenversicherung X gegen IV-Stelle Kt. Aargau, Beigeladene A.P. (VBE.2017.116). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollen- deten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburts- 60 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 gebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Mass- nahmen. (…) 2.2.–2.3. (…) 3. 3.1. Als medizinische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medi- zinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Er- folg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorge- nommen wird (lit. a) und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arz- neien (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwen- digen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umstän- den bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG); denn das Ge- setz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 108 E. 2a S. 110). 3.2. Eine Behandlungsart entspricht bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie (BGE 123 V 53 E. 2b/aa S. 58). Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissen- schaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnah- men der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Las- ten der Invalidenversicherung gehen (Urteil des Bundesgerichts 2017 Sozialversicherungsrecht 61 8C_590/2011 vom 13. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Medizini- sche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung sowie Analysen und Arzneimittel (Art. 4bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. 3.3. Gemäss Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin zur Kranken- pflege-Leistungsverordnung (KLV) befindet sich die Ärztliche Klassische Homöopathie betreffend die Wissenschaftlichkeit noch "in Evaluation", was eine Leistungspflicht des obligatorischen Kran- kenversicherers sowie folglich der IV grundsätzlich ausschliesst (Ur- teil des Bundesgerichts I 330/04 vom 29. November 2004 E. 3). Hierzu im Widerspruch besteht jedoch gemäss KLV für den Krankenversicherer gleichwohl dann eine Leistungspflicht, wenn die Behandlung durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) vom 1. Januar 1999, revidiert am 10. September 2015, entspricht, er- folgte. Als Folge wurden denn auch verschiedene homöopathische Heilmittel für einen befristeten Zeitraum in die durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellte Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel (Spezialitätenliste (SL); Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 64 KVV) aufgenommen, in wel- che grundsätzlich nur diejenigen Arzneimittel aufgenommen werden, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nachge- wiesen ist (vgl. Art. 65 ff. KVV; Art. 30 KLV; Urteil des Bundesge- richts 8C_523/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.3; vgl. ferner Art. 118a BV). 3.4. Gemäss Rz. 1205 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; in den für den massgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassungen) gelten für jene Medikamente, welche auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt werden, die in Art. 2 Abs. 3 GgV genannten Voraussetzungen als er- füllt. Hinsichtlich der in der SL enthaltenen Beschränkungen (Limitationen) der Medikamentenabgabe gilt in der IV folgendes: 1. Mengenmässige Beschränkungen (Beschränkungen der Packungs- grösse oder der Punktzahl für ein bestimmtes Produkt oder eine Pro- 62 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 duktegruppe) sind nicht zu berücksichtigen. 2. Beschränkungen auf bestimmte Indikationen sind in der Regel zu beachten. 3. In der SL vereinzelt vorgesehene besondere Kostengutsprachen sind in der IV nicht erforderlich (KSME Rz. 1208). In Übereinstimmung mit dem unter E. 3.3. Erwähnten werden gemäss KSME Rz. 1209 "(n)achfol- gend aufgeführte komplementärmedizinische Verfahren (…) unter den gleichen Bedingungen und Auflagen wie sie in der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung OKP bzw. in der Krankenpflege- Leistungsverordnung KLV definiert sind, im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2017 auch von der Invalidenversicherung über- nommen: Akupunktur, Antroposophische Medizin, Arzneimittel- therapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM), Ärztliche Klassische Homöopathie, Phytotherapie und Störfeldtherapie (Neu- raltherapie nach Huneke). Voraussetzung ist, dass sie durch Ärztinnen und Ärzte mit einer in der KLV definierten Weiterbildung im entsprechenden komplementärmedizinischen Fachgebiet und die Anerkennung durch die entsprechende Fachgesellschaft ausgeführt werden". 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin argumentierte in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2016 (…) sinngemäss, die durchgeführte homöopa- thische Behandlung sei nicht zu übernehmen, da (…) solche Behand- lungen nicht parallel zur schulmedizinischen Behandlung übernom- men werden könnten. 4.2. 4.2.1. Gemäss KSME Rz. 1209 i.V.m. KLV Anhang 1 Ziff. 10 Kom- plementärmedizin besteht wie in E. 3. hiervor dargelegt für medizini- sche Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopathie dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung in Homöopathie, die dem Fähig- keitsprogramm Homöopathie (SVHA) vom 1. Januar 1999, revidiert am 10. September 2015, entspricht. Der Fähigkeitsausweis Homöo- pathie regelt die Weiterbildung und Rezertifizierung für die Homöo- 2017 Sozialversicherungsrecht 63 pathie im ambulanten und stationären Bereich. Die Rezertifizierung erfolgt alle drei Jahre und umfasst pro Jahr 25 Stunden Fortbildung in Homöopathie. Die Fähigkeitsausweise werden von der Weiter- und Fortbildungskommission des SVHA verwaltet und rezertifiziert (Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 1999 (letzte Revision: 10. Sep- tember 2015) vgl. KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin Homöopathie (SVHA) Fn. 37). Betreffend die Voraussetzungen der Wissenschaftlichkeit der homöopathischen Behandlung sowie der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in die SL aufgenommenen homöopathischen Präparate ist gemäss dem in E. 3. Ausgeführten trotz bzw. bei laufender Evaluation von der Fiktion auszugehen, dass diese erfüllt sind. 8 Art. 73 BVG; § 64 Abs. 3 VRPG; Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 61 lit. g ATSG; § 3 Abs. 1 lit. b, §§ 6, 8a Abs. 3 AnwT Mangels einer Regelung im Bundesrecht richtet sich die Parteientschädi- gung bei Streitigkeiten nach Art. 73 BVG zwischen anspruchsberechtig- tem Arbeitnehmer und beitragspflichtigem Arbeitgeber nach kantonalem Prozessrecht. Die Verlegung der Parteientschädigung richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen. Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau ist bei einem durchschnittlichen Klageverfahren die berufliche Vorsorge betreffend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 auszugehen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Februar 2017, i.S. S.B. gegen X. GmbH (VKL.2016.8). 9 Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 AHVV Fällt ein Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung, infolge welcher der Arbeitnehmer seine Restferien bezieht, in Konkurs, besteht Anspruch