Aus dem Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 1. September 2011 (SVR 2012 IV Nr. 37), auf das sich der Beschwerdeführer beruft, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal vorliegend die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. E. 4 hiervor). Ebensowenig aus den behaupteten Kostenübernahmen anderer IV-Stellen "in mehreren vergleichbaren 2016 Sozialversicherungsrecht 45 Fällen", zumal – vorliegend mangels Erfüllen der Voraussetzungen – kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. BGE 136 I 65 E. 5.6).