IVV nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist ferner darauf hinzuweisen, dass Art. 23bis Abs. 3 IVV einen anhand des konkreten Sachverhalts zu beurteilenden Ausnahmetatbestand zu Abs. 1 dieser Bestimmung enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2009 vom 1. Juni 2010 E. 2.2.2). Aus dem Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 1. September 2011 (SVR 2012 IV Nr. 37), auf das sich der Beschwerdeführer beruft, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal vorliegend die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. E. 4 hiervor).