4.2.5. Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen eines beachtlichen Grundes im Weiteren auch damit, dass Prof. Dr. I. Operationstechniken entwickelt habe, mit denen die Vorhaut rekonstruiert und dadurch eine Beschneidung vermieden worden sei. Auch dies vermag keinen vom Gesetz geforderten beachtlichen Grund darzustellen (vgl. E. 1.3.4. hierzu); denn die Invalidenversicherung hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht für die bestmögliche Versorgung aufzukommen, sondern nur für das, was im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 110 V 99 E. 2 S. 102 mit Hinweis).