4.2.4. Auch die Tatsache, dass die operative Versorgung in der E.-Kli- nik – wie insbesondere auch dem Bericht von Prof. Dr. I. vom 15. Januar 2015 entnommen werden kann – offenbar erfolgreich war, bildet keinen beachtlichen Grund nach Art. 23bis Abs. 3 IVV; denn die Frage nach der Leistungsgewährung ist in der Invalidenversicherung stets prognostisch und nicht nach dem eingetretenen Erfolg zu beurteilen (vgl. BGE 110 V 99 E. 2 S. 101 f.; Urteil des EVG I 120/04 vom 16. Mai 2006 E. 4.2.2). 4.2.5.