Die Behandlung in Deutschland hat sich auch nicht anlässlich eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers notfallmässig aufgedrängt. Die Voraussetzungen von Art. 23bis Abs. 1 und 2 IVV sind demnach nicht erfüllt (vgl. dazu auch Rz. 1236 – 1238 KSME). 4.2. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kostenbeitrag im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV zusteht, was voraussetzt, dass andere beachtliche Gründe als die in Abs. 1 und 2 genannten die Durchführung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Ausland veranlasst haben (vgl. E. 1.3.4. hiervor). 4.2.1.