handlungsstellen als auch Fachpersonen vorhanden sind und eine entsprechende Behandlung der vorliegenden Problematik in der Schweiz regelmässig stattfindet. Hinweise darauf, dass eine Notwendigkeit für die Behandlung in Deutschland bestanden hatte oder dass eine Behandlung in der Schweiz unmöglich oder nicht ausführbar gewesen wäre, liegen nicht vor. Eine Kostengutsprache nach Art. 23bis Abs. 1 IVV im Umfange der Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland scheidet damit von vornherein aus. Die Behandlung in Deutschland hat sich auch nicht anlässlich eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers notfallmässig aufgedrängt.