3. (…) 4. 4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vornahme medizinischer Behandlungen des Geburtsgebrechens Ziff. 352 GgV Anhang in der Schweiz ohne Weiteres möglich ist, weil sowohl entsprechende Be- 42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016