gen. 2.2. Demgegenüber wird von Seiten des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass eine Behandlung aus beachtlichen Gründen nicht in der Schweiz möglich sei, da die Erzielung eines guten Resultats sehr grosse Erfahrung, d.h. grosse Fallzahlen, und eine klar bessere Operationstechnik voraussetze. 2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin die Kosten für die operative Versorgung (Rekonstruktion der Harnröhre mit anschliessender Vorhautrekonstruktion oder Beschneidung) in der E.-Klinik, Deutschland, übernehmen muss. 3. (…) 4. 4.1.