{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-05-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2016-72_2016-05-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2518", "Checksum": "fd583c8348dd7dea451b91d19016f7c0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2016.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.05.2016 VBE.2016.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Es besteht keine Unmöglichkeit der medizinischen Behandlungen des Geburtsgebrechens Hypospadie (Ziff. 352 GgV Anhang) in der Schweiz. Das Vorliegen von anderen beachtlichen Gründen im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV wird vorliegend verneint.\n\n2016 Sozialversicherungsrecht 37\n\nSynagis® nicht ausgeschlossen werden kann. Für die Zulassung\neines Off-Label Use kann jedoch nicht jeglicher therapeutische Nutzen genügen, könnte doch sonst in jedem Einzelfall die Beurteilung\ndes Nutzens an die Stelle der heilmittelrechtlichen Zulassung treten;\ndadurch würde das gesetzliche System der Spezialitätenliste\nunterwandert. Insbesondere muss vermieden werden, dass durch eine\nextensive Praxis der ordentliche Weg der Listenaufnahme durch Einzelfallbeurteilungen ersetzt und dadurch die mit der Spezialitätenliste\nverbundene Wirtschaftlichkeitskontrolle umgangen wird (BGE 136\nV 395 E. 5.2 S. 399 f. mit Hinweise). Vorliegend stellt die Limitatio\ndie Ausnahme zur Übernahme der Medikationskosten dar, während\nin allen übrigen Fällen keine Kassenpflicht besteht. Die Beschwerdeführerin hatte demnach genau aufgrund der von ihr vorgebrachten\nKomorbiditäten und Risikofaktoren Anspruch auf Übernahme der\nKosten für die Synagis®-Impfung in der Wintersaison 13/14. Ein\nüber die Limitatio hinausgehende Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich daher auch unter diesem\nGesichtspunkt nicht.\n4.\n4.1.\nGemäss dem Dargelegten wies die Beschwerdegegnerin mit\nangefochtener Verfügung vom 19. November 2015 das Gesuch um\nKostenübernahme der Synagis®-Impfungen für die Saison\n2014/2015 zu Recht ab, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde\nabzuweisen ist.\n\n2 Art. 9 und Art. 13 Abs. 1 IVG; Art. 23bis Abs. 3 IVV; Ziff. 352 GgV\nAnhang\nVoraussetzungen, unter welchen medizinische Eingliederungsmassnahmen bei Geburtsgebrechen im Ausland gewährt werden. Es besteht keine\nUnmöglichkeit der medizinischen Behandlungen des Geburtsgebrechens\nHypospadie (Ziff. 352 GgV Anhang) in der Schweiz. Das Vorliegen von\n38 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016\n\nanderen beachtlichen Gründen im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV wird\nvorliegend verneint.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 3. Mai\n2016, i.S. N.H. gegen SVA Aargau (VBE.2016.72)\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1.\n(…)\n1.2.\nAls Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV).\nIm Anhang der GgV wird in Ziff. 352 die Hypospadie und Epispadie angeführt.\n1.3.\n1.3.1.\nAls medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines\nGeburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die\nnach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die Massnahmen\numfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt\nselbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in\nAnstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a) und die Abgabe\nder vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b). Die versicherte Person\nhat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber\nauf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren\n(vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG); denn das Gesetz will die Eingliederung\nlediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig,\naber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg\neiner Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu\n2016 Sozialversicherungsrecht 39\n\n"}