5 Art. 92 Abs. 1 UVG; Art. 22 Abs. 2 UVV; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 AHVV Privatanteil eines auch privat genutzten Geschäftswagens und Entschädigung für die Benutzung privater Büroräumlichkeiten sind als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren und daher zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst nach Art. 92 Abs. 1 UVG zu zählen. Bemessung des Werts des Naturaleinkommens durch Überlassung eines Geschäftswagens auch für private Zwecke mittels der in Rz. 21 ff.