Aufgrund der hohen zu erwartenden Fallhöhe und dem augenfällig für den Blobber unkontrollierbaren Handlungsablauf musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er beim Blobbing ein erhebliches und von ihm nicht beeinflussbares Risiko einging (…). 3.4. Zusammenfassend erscheint die Vornahme eines Blobbing- Sprunges als vom Blobber – insbesondere bei hobbymässiger 50 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017