Vorliegend ist ein unkontrollierter Sturz auf den Rücken aus einer Höhe von mindestens sieben Metern zu beurteilen, wobei die Fallgeschwindigkeit bekanntlich in Abhängigkeit zur Fallhöhe konstant zunimmt. Eine Instruktion zum Verhalten auf der Blobbing- Einrichtung vor, während und nach dem Sprung mag sinnvoll erscheinen, ändert aber nichts am Umstand, dass der eigentliche Blob-Sprung vom Blobber nicht kontrolliert werden kann. Aufgrund der hohen zu erwartenden Fallhöhe und dem augenfällig für den Blobber unkontrollierbaren Handlungsablauf musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er beim Blobbing ein erhebliches und von ihm nicht beeinflussbares Risiko einging (…).