Sodann wird im besagten Urteil ein Haftungsausschluss des beklagten Veranstalters zitiert, welcher den Teilnehmer auf mögliche Verletzungen wie "Verstauchungen, Knochenbrüche, Halswirbelsäulenprellungen, Wirbelsäulenverletzungen, Gehirnerschütterungen" hinwies und die Tätigkeit Blobbing als "Risikosportart" eingestuft (…). Vorliegend ist ein unkontrollierter Sturz auf den Rücken aus einer Höhe von mindestens sieben Metern zu beurteilen, wobei die Fallgeschwindigkeit bekanntlich in Abhängigkeit zur Fallhöhe konstant zunimmt.