In jenem Sachverhalt stürzte ein Blobber aus einer Höhe von zweieinhalb bis drei Metern kopfvoran-seitlich ins Wasser und zog sich dabei – obwohl er einen Schutzhelm trug – einen Trommelfellriss zu (…). Sodann wird im besagten Urteil ein Haftungsausschluss des beklagten Veranstalters zitiert, welcher den Teilnehmer auf mögliche Verletzungen wie "Verstauchungen, Knochenbrüche, Halswirbelsäulenprellungen, Wirbelsäulenverletzungen, Gehirnerschütterungen" hinwies und die Tätigkeit Blobbing als "Risikosportart" eingestuft (…).