Auch wenn es sich bei Wasser um eine flexible und nicht feste Oberfläche handelt, hängt die Heftigkeit des Aufpralls und somit direkt auch das Verletzungsrisiko erfahrungsgemäss mit der Absprung- bzw. Fallhöhe zusammen. So kann bereits eine unglückliche Landung von einem Drei- oder Fünfmeter-Sprungturm schmerzhafte bis gravierende Folgen nach sich ziehen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) der Bundesrepublik Österreich hatte im Urteil 4Ob34/16b vom 15. Juni 2016 die Haftungsfrage eines Blobbing-Veranstalters zu beurteilen.