rüstung getragen wird, wie das etwa im Rennsport, dem Base- Jumping, Speedflying und weiteren Sportarten ebenso üblich ist (…), schliesst das Eingehen eines Wagnisses nicht per se aus. Ebenso trifft die Aussage des Beschwerdeführers, wonach Wasser erfahrungsgemäss keine Landeoberfläche darstelle, welche gravierende Verletzungen bewirken könne (…), in dieser Absolutheit nicht zu. Auch wenn es sich bei Wasser um eine flexible und nicht feste Oberfläche handelt, hängt die Heftigkeit des Aufpralls und somit direkt auch das Verletzungsrisiko erfahrungsgemäss mit der Absprung- bzw. Fallhöhe zusammen.