3.3. Wie den voranstehenden Beschreibungen zu entnehmen ist, besteht die Eigenheit des Blobbings darin, dass der Blobber durch den Sprung der Jumper auf den Blob in die Luft geschleudert wird und – anders als etwa beim Klippen- oder Turmspringen – den "Sprung" nicht selbständig auslöst respektive einleitet. Da es sich beim Blob um einen teilweise mit Luft gefüllten bzw. zudem im (unruhigen) Wasser schwimmenden und daher sehr flexiblen Körper handelt und sich weder Aufprallwinkel bzw. -geschwindigkeit der Jumper, noch der Körperschwerpunkt des Blobbers vor dem Wegschleudern 48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017