einzelne Handlungsabschnitte zu betrachten. Der Tatbestand des Wagnisses setzt sodann Zurechnungsfähigkeit voraus (BGE 98 V 141 E. 4a; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 39 S. 222). Um eine Handlung als Wagnis zu qualifizieren, muss sich die versicherte Person wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzen. Das subjektive Element des Wissens bezieht sich dabei auf die Gefahrensituation als solche und nicht auf die konkreten Umstände (BGE 138 V 522 Regeste und E. 6 f. S. 528 ff.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hielt sich am 14. August 2016 im Raum K./L. mit Kollegen in einem Freibad auf.