Als relative Wagnisse können etwa Bergsteigen, Klettern, Schneesportaktivitäten abseits der markierten und gesicherten Pisten, Canyoning gelten, wobei in den vorgenannten Fällen die jeweils sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote in schwerwiegender Art und Weise missachtet worden sind (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 39 S. 225 f. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.5. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Handlung als Wagnis zu gelten hat, sind je nach den Umständen entweder ein geschlossener längerer Handlungsablauf oder bloss einzelne Handlungsabschnitte zu betrachten.