Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 138 V 522 E. 3.1 S. 524 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_683/2010 vom 5. November 2010 E. 2; 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.1). Als relative Wagnisse können etwa Bergsteigen, Klettern, Schneesportaktivitäten abseits der markierten und gesicherten Pisten, Canyoning gelten, wobei in den vorgenannten Fällen die jeweils sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote in schwerwiegender Art und Weise missachtet worden sind (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.