tauchens als schützenswerte sportliche Betätigungen gewertet (BGE 112 V 44 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Als absolutes Wagnis galten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts etwa Dirt-Biken, Auto-Bergrennen, Motocross-Rennen, Motorradrennen, der Boxwettkampf, das wettkampfmässige Thaiboxen, Tauchen auf eine Tiefe von über 40 Metern, Sprung mit einem Kajak aus sieben Metern Höhe, Mountainbike-Abfahrtsrennen i.S.v. Downhill-Biking (BGE 141 V 37 E. 4.1 und 5 mit einem Überblick der Rechtsprechung).