Dabei kann auch ein Wagnis vorliegen, wenn die versicherte Person mit grösster Sorgfalt und hohem Sachverstand handelt (BGE 138 V 522 E. 5.3 S. 528). Als nicht schützenswert hat das Bundesgericht beispielsweise qualifiziert, wenn sich eine versicherte Person an einem Samstagabend im November um 22:40 Uhr bei schlechtem Wetter in dunkler Kleidung ausserorts auf eine Hauptstrasse legt (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.2). Demgegenüber wurden etwa das Deltasegeln, das Ski- und Motorradfahren, das Bergsteigen und Klettern, der Tauchsport einschliesslich des Höhlen- 2017 Sozialversicherungsrecht 45