{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-03-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2016-721_2016-03-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2430", "Checksum": "6f3d486ee45bfe8654bdf666e5b17a51"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2016.721"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.03.2016 VBE.2016.721"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Entsprechend ist eine Kürzung des Taggeldanspruchs aus der Unfallversicherung um die Hälfte zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:43", "Checksum": "940fa6622b692496c32ae423bb4fd138", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.03.2016 VBE.2016.721\nRegeste:\nArt. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 39 UVG; Art. 50 UVV \nDie Vornahme eines Blobbing-Sprunges ist auch nach Instruktion nicht beeinfluss-bzw. kontrollierbar und kann selbst bei günstigen Verhältnissen und Tragen von Sicherheitsausrüstungen zu gravierenden Verletzungen führen. Die Gefahr des Eintritts derartiger Verletzungen lässt sich trotz sämtlichen zur Verfügung stehenden Sicherheitsvorkehrungen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, weshalb ein Blobbing-Sprung als ein absolutes Wagnis zu qualifizieren ist. Entsprechend ist eine Kürzung des Taggeldanspruchs aus der Unfallversicherung um die Hälfte zulässig.\n\n2017 Sozialversicherungsrecht 43\n\nI. Sozialversicherungsrecht\n\n4 Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 39 UVG; Art. 50 UVV\nDie Vornahme eines Blobbing-Sprunges ist auch nach Instruktion nicht\nbeeinfluss- bzw. kontrollierbar und kann selbst bei günstigen Verhältnissen und Tragen von Sicherheitsausrüstungen zu gravierenden Verletzungen führen. Die Gefahr des Eintritts derartiger Verletzungen lässt sich\ntrotz sämtlichen zur Verfügung stehenden Sicherheitsvorkehrungen nicht\nauf ein vernünftiges Mass reduzieren, weshalb ein Blobbing-Sprung als\nein absolutes Wagnis zu qualifizieren ist. Entsprechend ist eine Kürzung\ndes Taggeldanspruchs aus der Unfallversicherung um die Hälfte zulässig.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 28. März\n2016, i.S. S.R. gegen S. Unfallversicherung (VBE.2016.721).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nSoweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und\nBerufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).\n2.2.\nGemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf\nein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch\neine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen\nGesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen\nBeruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer\nDauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf\noder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1\nS. 288 f.).\n44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017\n\n2.3.\nNach Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche\nGefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der\nNichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur\nKürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung\nkann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 ATSG ordnen.\nBei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders\nschweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind\nHandlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen\nGefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.\nRettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch\ndann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind\n(Art. 50 Abs. 2 UVV).\n2.4.\nIn der Rechtsprechung und Lehre wird unterschieden zwischen\nabsoluten und relativen Wagnissen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl. 2012,\nS. 221 f.; BGE 141 V 216 E. 2.2 mit div. Hinweisen).\nEin absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung\nnicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen\nGefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen (BGE 138 V 522 E. 3.1 S. 524 f. mit Hinweisen). Dabei\nkann auch ein Wagnis vorliegen, wenn die versicherte Person mit\ngrösster Sorgfalt und hohem Sachverstand handelt (BGE 138 V 522\nE. 5.3 S. 528).\nAls nicht schützenswert hat das Bundesgericht beispielsweise\nqualifiziert, wenn sich eine versicherte Person an einem Samstagabend im November um 22:40 Uhr bei schlechtem Wetter in dunkler\nKleidung ausserorts auf eine Hauptstrasse legt (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.2). Demgegenüber wurden etwa das Deltasegeln, das Ski- und Motorradfahren, das\nBergsteigen und Klettern, der Tauchsport einschliesslich des Höhlen-\n2017 Sozialversicherungsrecht 45\n\n"}