2017 Sozialversicherungsrecht 43 I. Sozialversicherungsrecht 4 Art. 6 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 39 UVG; Art. 50 UVV Die Vornahme eines Blobbing-Sprunges ist auch nach Instruktion nicht beeinfluss- bzw. kontrollierbar und kann selbst bei günstigen Verhältnis- sen und Tragen von Sicherheitsausrüstungen zu gravierenden Verletzun- gen führen. Die Gefahr des Eintritts derartiger Verletzungen lässt sich trotz sämtlichen zur Verfügung stehenden Sicherheitsvorkehrungen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, weshalb ein Blobbing-Sprung als ein absolutes Wagnis zu qualifizieren ist. Entsprechend ist eine Kürzung des Taggeldanspruchs aus der Unfallversicherung um die Hälfte zulässig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 28. März 2016, i.S. S.R. gegen S. Unfallversicherung (VBE.2016.721). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Ver- sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die in- folge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1 S. 288 f.). 44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 2.3. Nach Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1–3 ATSG ordnen. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, wer- den die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu kön- nen, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV). 2.4. In der Rechtsprechung und Lehre wird unterschieden zwischen absoluten und relativen Wagnissen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl. 2012, S. 221 f.; BGE 141 V 216 E. 2.2 mit div. Hinweisen). Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch un- ter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzie- ren lassen (BGE 138 V 522 E. 3.1 S. 524 f. mit Hinweisen). Dabei kann auch ein Wagnis vorliegen, wenn die versicherte Person mit grösster Sorgfalt und hohem Sachverstand handelt (BGE 138 V 522 E. 5.3 S. 528). Als nicht schützenswert hat das Bundesgericht beispielsweise qualifiziert, wenn sich eine versicherte Person an einem Samstag- abend im November um 22:40 Uhr bei schlechtem Wetter in dunkler Kleidung ausserorts auf eine Hauptstrasse legt (Urteil des Bundesge- richts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.2). Demgegenüber wur- den etwa das Deltasegeln, das Ski- und Motorradfahren, das Bergsteigen und Klettern, der Tauchsport einschliesslich des Höhlen- 2017 Sozialversicherungsrecht 45 tauchens als schützenswerte sportliche Betätigungen gewertet (BGE 112 V 44 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Als absolutes Wagnis galten nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts etwa Dirt-Biken, Auto-Bergrennen, Motocross-Rennen, Motorradrennen, der Boxwettkampf, das wettkampfmässige Thaiboxen, Tauchen auf eine Tiefe von über 40 Metern, Sprung mit einem Kajak aus sieben Metern Höhe, Mountainbike-Abfahrtsrennen i.S.v. Downhill-Biking (BGE 141 V 37 E. 4.1 und 5 mit einem Überblick der Recht- sprechung). Die S. Unfallversicherung bzw. die Beschwerdegegnerin führt als weitere Beispiele namentlich Speedflying, Base-Jumping, Karate-Extrem und Hydrospeed/Riverboogie an (…). Diese Aufzäh- lung deckt sich mit den Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV Nr. 5/83 Wagnisse der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG vom 10. Oktober 1983, Stand 16. November 2016 (…). Ein ab- solutes Wagnis ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine gefähr- liche Sportart wettkampfmässig ausgeführt wird. Dies trifft etwa bei eigentlichen Rennen zu, wo es darum geht, schneller als die Kon- kurrenten zu sein. Diese Einstufung ist aber nicht auf solche Betätigungen beschränkt. Einer Sportart kann an sich ein derart gros- ses Verletzungsrisiko innewohnen, dass sie auch als absolutes Wag- nis gilt, wenn sie bloss hobbymässig ausgeübt wird, zumal sich die Verletzungsgefahr und das Risiko auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen (BGE 141 V 37 E. 4.2 S. 41; 112 V 44 E. 2c S. 49; SVR 2012 UV Nr. 21 S. 77, 8C_472/2011 E. 5.2 in fine). Nicht als absolutes Wagnis eingestuft hat die Rechtsprechung demgegenüber das Deltasegeln, das Bergsteigen und Klettern, nicht wettkampfmässiges Kart-Fahren, das Canyoning, eine Rollbrettab- fahrt, welche nicht wettkampfmässig und auf Geschwindigkeit hin betrieben wurde, oder das Schneeschuhlaufen (BGE 141 V 37 E. 4.1 S. 40 mit Hinweisen; vgl. auch die Zusammenstellung bei RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 39 S. 224; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, Refus, réduction et suspension des prestations de l'assurance-acci- dents: état des lieux et nouveautés, in: HAVE 2005 S. 127, S. 131 ff.). 46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Per- son unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewe- sen wäre (BGE 138 V 522 E. 3.1 S. 524 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_683/2010 vom 5. November 2010 E. 2; 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.1). Als relative Wagnisse können etwa Bergsteigen, Klettern, Schneesportaktivitäten abseits der markierten und gesicherten Pisten, Canyoning gelten, wobei in den vorgenannten Fällen die jeweils sportüblichen Regeln und Vor- sichtsgebote in schwerwiegender Art und Weise missachtet worden sind (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 39 S. 225 f. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.5. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Handlung als Wagnis zu gelten hat, sind je nach den Umständen entweder ein geschlossener längerer Handlungsablauf oder bloss einzelne Hand- lungsabschnitte zu betrachten. Der Tatbestand des Wagnisses setzt sodann Zurechnungsfähigkeit voraus (BGE 98 V 141 E. 4a; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 39 S. 222). Um eine Handlung als Wag- nis zu qualifizieren, muss sich die versicherte Person wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzen. Das subjektive Element des Wissens bezieht sich dabei auf die Gefahrensituation als solche und nicht auf die konkreten Umstände (BGE 138 V 522 Regeste und E. 6 f. S. 528 ff.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hielt sich am 14. August 2016 im Raum K./L. mit Kollegen in einem Freibad auf. Gemäss eigenen Angaben vom 5. September 2016 sei er dort von einem Blob-Kissen circa sie- ben bis zehn Meter hoch gesprungen und anschliessend mit dem Rücken auf dem Wasser gelandet. Die Schmerzen im Rücken seien ein bis zwei Stunden später eingetreten. Für den Sprung habe er alle dazugehörige Schutzkleidung (Helm, Rückenpanzer, Neoprenanzug, Schwimmweste) getragen. Hinsichtlich besonderer Unfallumstände gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um einen kontrollierten Fall mit unkontrolliertem Aufprall auf dem Wasser gehandelt (…). 2017 Sozialversicherungsrecht 47 Gemäss den unbestrittenen medizinischen Akten erlitt er dabei eine stabile Deckplattenimpressionsfraktur der BWK 3 und 5 AO A1 (…). 3.2. 3.2.1. Beim Blobbing handelt es sich um eine Wasser-Aktivität, wel- che im Freien durchgeführt wird. Dabei sitzt eine Person ("Blobber") auf einem Ende eines grossen, teilweise mit Luft gefüllten, im Wasser schwimmenden Gummischlauches ("Blob"), während ein bis zwei Personen ("Jumper") von einem Sprungturm aus auf das andere Ende des Blobs springen. Dadurch wird der Blobber meterhoch in die Luft katapultiert und landet im Wasser (…). 3.2.2. Gemäss Angaben des Deutschen Anbieters B. G., M., müssen bei einer Blobbing-Anlage folgende Kriterien berücksichtigt werden: Die Wassertiefe muss unter dem Blob und in der Landezone mindes- tens 2.5 m betragen und es dürfen sich keine spitzen, gefährlichen oder sonst störenden Gegenstände im oder auf dem Wasser befinden. Die Landezone bzw. der Sicherheitsbereich muss seitlich des Blobs mindestens 6 m und vor dem Blob mindestens 15 m messen. Schliesslich beträgt die maximale Absprunghöhe der Jumper 5 m (…). Soweit ersichtlich, tragen Blobber Schutzausrüstungen, beste- hend aus Helm, Neoprenanzug (teilweise), Schwimmweste und Rückenpanzer, wobei im vorliegenden Fall unbestritten und ausweis- lich der Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2016 eine vollständige Sicherheitsausrüstung getragen hat (…). 3.3. Wie den voranstehenden Beschreibungen zu entnehmen ist, be- steht die Eigenheit des Blobbings darin, dass der Blobber durch den Sprung der Jumper auf den Blob in die Luft geschleudert wird und – anders als etwa beim Klippen- oder Turmspringen – den "Sprung" nicht selbständig auslöst respektive einleitet. Da es sich beim Blob um einen teilweise mit Luft gefüllten bzw. zudem im (unruhigen) Wasser schwimmenden und daher sehr flexiblen Körper handelt und sich weder Aufprallwinkel bzw. -geschwindigkeit der Jumper, noch der Körperschwerpunkt des Blobbers vor dem Wegschleudern 48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 vorhersagen lassen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Blobbing- Sprung in Sachen Richtung, Winkel, Höhe, Rotation etc. vom Blobber kontrollieren, geschweige denn planen liesse. In Pressebe- richten von "O." wurde die Flugphase von Redaktoren sowie Veran- staltern als praktisch bis vollständig unkontrollierbar und der Blobber als völlig hilflos und ohne die Möglichkeit, in Start oder Landung eingreifen zu können, bezeichnet (…). Demgegenüber schildern di- verse andere Online-Berichte das Blobbing als puren Nervenkitzel oder Adrenalinkick und verweisen allgemein auf Schutzbekleidung, um Verletzungen vorzubeugen (…). Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe es sich bei seinem Blob-Sprung um einen kontrollierten Fall mit unkontrolliertem Aufprall auf dem Wasser ge- handelt (…). Dies erscheint insofern nicht nachvollziehbar, als dass aus einer kontrollierten Flugphase folgelogisch eine vom Beschwer- deführer ebenso kontrollierbare Landung hätte resultieren müssen, zumal die Landung gerade während der besagten Flugphase vorbe- reitet respektive eingeleitet wird. Überwiegend wahrscheinlich ist demgegenüber, dass aufgrund des relativ instabilen Blobs und des mangelnden Einflusses des Beschwerdeführers auf den eigenen "Ab- sprung" ein Blob-Sprung weder beeinflusst noch kontrolliert werden kann. Auch wenn beim Blobbing nicht gleich hohe Geschwindigkei- ten wie bei Rennsportarten (…) erreicht werden, hat der Blobber während des gesamten Geschehensablaufes keine Kontrolle und ist beim Aufprall auf die Wasseroberfläche mit einer Geschwindigkeit von immerhin 40 bis 50 km/h (Geschwindigkeit (v) im freien Fall (Erdbeschleunigung; g = 9.81 m/s2) in Abhängigkeit der Fallhöhe (s; vorliegend zwischen 7 m und 10 m); 𝑣 = √2 ∗ 𝑔 ∗ 𝑠; √(2 ∗ 9.81 𝑚⁄𝑠 2 ∗ 7 𝑚 𝑏𝑧𝑤. 10 𝑚) = 11.72 𝑚⁄𝑠 bzw. 14.00 𝑚⁄𝑠; Um- wandlung in km/h (𝑚⁄𝑠 ∗ 3.6 =): 11.72 𝑚⁄𝑠 ∗ 3.6 = 42.2 𝑘𝑚/ℎ bzw. 14.00 𝑚⁄𝑠 ∗ 3.6 = 50.40 𝑘𝑚/ℎ) in willkürlicher Position der Situation vollständig ausgeliefert. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er sei vor dem Sprung informiert worden und habe eine vollständige Schutzausrüs- tung getragen, weshalb es sich höchstens um ein nicht erfülltes relati- ves Wagnis handle (…), so kann dem nicht gefolgt werden. Der blosse Umstand, dass bei einer sportlichen Tätigkeit eine Schutzaus- 2017 Sozialversicherungsrecht 49 rüstung getragen wird, wie das etwa im Rennsport, dem Base- Jumping, Speedflying und weiteren Sportarten ebenso üblich ist (…), schliesst das Eingehen eines Wagnisses nicht per se aus. Ebenso trifft die Aussage des Beschwerdeführers, wonach Wasser erfahrungsge- mäss keine Landeoberfläche darstelle, welche gravierende Verletzun- gen bewirken könne (…), in dieser Absolutheit nicht zu. Auch wenn es sich bei Wasser um eine flexible und nicht feste Oberfläche han- delt, hängt die Heftigkeit des Aufpralls und somit direkt auch das Verletzungsrisiko erfahrungsgemäss mit der Absprung- bzw. Fall- höhe zusammen. So kann bereits eine unglückliche Landung von einem Drei- oder Fünfmeter-Sprungturm schmerzhafte bis gravie- rende Folgen nach sich ziehen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) der Bundesrepublik Österreich hatte im Urteil 4Ob34/16b vom 15. Juni 2016 die Haftungsfrage eines Blobbing-Veranstalters zu beurteilen. In jenem Sachverhalt stürzte ein Blobber aus einer Höhe von zweieinhalb bis drei Metern kopfvoran-seitlich ins Wasser und zog sich dabei – obwohl er einen Schutzhelm trug – einen Trommelfell- riss zu (…). Sodann wird im besagten Urteil ein Haftungsausschluss des beklagten Veranstalters zitiert, welcher den Teilnehmer auf mög- liche Verletzungen wie "Verstauchungen, Knochenbrüche, Halswir- belsäulenprellungen, Wirbelsäulenverletzungen, Gehirnerschütterun- gen" hinwies und die Tätigkeit Blobbing als "Risikosportart" einge- stuft (…). Vorliegend ist ein unkontrollierter Sturz auf den Rücken aus einer Höhe von mindestens sieben Metern zu beurteilen, wobei die Fallgeschwindigkeit bekanntlich in Abhängigkeit zur Fallhöhe konstant zunimmt. Eine Instruktion zum Verhalten auf der Blobbing- Einrichtung vor, während und nach dem Sprung mag sinnvoll erscheinen, ändert aber nichts am Umstand, dass der eigentliche Blob-Sprung vom Blobber nicht kontrolliert werden kann. Aufgrund der hohen zu erwartenden Fallhöhe und dem augenfällig für den Blobber unkontrollierbaren Handlungsablauf musste dem Beschwer- deführer bewusst sein, dass er beim Blobbing ein erhebliches und von ihm nicht beeinflussbares Risiko einging (…). 3.4. Zusammenfassend erscheint die Vornahme eines Blobbing- Sprunges als vom Blobber – insbesondere bei hobbymässiger 50 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 Ausführung ohne jegliche Erfahrung – auch nach Instruktion nicht beeinfluss- bzw. kontrollierbar und kann auch bei günstigen Verhält- nissen und Tragen von Sicherheitsausrüstungen zu gravierenden Ver- letzungen führen. Die Gefahr des Eintritts derartiger Verletzungen lässt sich auch durch sämtliche zur Verfügung stehende Sicherheits- vorkehrungen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren (vgl. BGE 138 V 522 E. 5.3 S. 528). Die Beschwerdegegnerin hat dem- nach zu Recht den Blobbing-Sprung vom 14. August 2016 als ab- solutes Wagnis qualifiziert und die Taggeldleistungen um die Hälfte gekürzt. 5 Art. 92 Abs. 1 UVG; Art. 22 Abs. 2 UVV; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 AHVV Privatanteil eines auch privat genutzten Geschäftswagens und Entschädi- gung für die Benutzung privater Büroräumlichkeiten sind als massgeben- der Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren und daher zum prä- mienpflichtigen versicherten Verdienst nach Art. 92 Abs. 1 UVG zu zäh- len. Bemessung des Werts des Naturaleinkommens durch Überlassung eines Geschäftswagens auch für private Zwecke mittels der in Rz. 21 ff. der von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohn- ausweises bzw. der Rentenbescheinigung normierten Grundsätze. Ab- grenzung zur Unkostenentschädigung. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 28. März 2017, i.S. G. AG gegen S. Unfallversicherung (VBE.2016.645). Aus den Erwägungen