II. 11. 11.1. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die zu beurteilenden Sachverhalte eine Aberkennung des (ausländischen) Führerausweises im verfügten Umfang zur Folge haben. 11.2. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindest-