Hiervon sind vier Monate zurückzurechnen, wobei der massgebende Stichtag nicht mitzuzählen ist. Bei Fortbestehen des Vertragsverhältnisses wären die ausstehenden Ferientage sodann in natura abgegolten worden, sodass der Beschwerdeführer keine Abgeltung erwarten durfte, womit ihm kein "Anteil Ferien" auszurichten ist. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich somit sowohl in der Dauer der ausgerichteten Insolvenzentschädigung als auch in deren Höhe als fehlerhaft. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Obergericht, Abteilung