Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses hätte er demnach keine Abgeltung erwarten dürfen, da er ausweislich der Akten mangels fristloser Kündigung auch seine Restferientage von 10.5 Tagen (…) in natura bezogen hätte (…). Da dem Beschwerdeführer für die Zeit seines Ferienbezuges nach dem 12. April 2016 eine Insolvenzentschädigung auszurichten ist (E. 3.2.), hat er neben seinem monatlichen Lohn und dem Anteil 13. Monatslohn folglich keinen zusätzlichen Anspruch auf einen auszugleichenden "Anteil Ferien".