Anlässlich des Antrages auf eine Insolvenzentschädigung vom 1. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer ebenfalls fest, vom 13. April bis 24. Mai (Konkurseröffnung) habe er Ferien bezogen (…). Bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses hätte er demnach keine Abgeltung erwarten dürfen, da er ausweislich der Akten mangels fristloser Kündigung auch seine Restferientage von 10.5 Tagen (…) in natura bezogen hätte (…).