Der Abgeltungsanspruch für nicht bezogene Ferien entsteht in diesem Fall erst, wenn diese nicht mehr in natura gewährt werden können (BGE 131 III 451 E. 2.2 S. 454), namentlich bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses (BGE 137 V 96 E. 6.3.1 S. 102). 4.2. Dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Monatslohn zu 80 % angestellt war und Fr. 4'800.00 68 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017