{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-02-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2016-647_2017-02-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2435", "Checksum": "6b5a6287db99e66f1a9e9ee9c6ce4f61"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2016.647"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 23.02.2017 VBE.2016.647"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Ferienzuschläge sind dabei nur Bestandteil der Insolvenzentschädigung, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Abgeltung hierfür erwartet werden könnte."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:21", "Checksum": "a949c3afdf9c0499fbfb49e2e86e106f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 23.02.2017 VBE.2016.647\nRegeste:\nArt. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 AHVV \nFällt ein Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung, infolge welcher der Arbeitnehmer seine Restferien bezieht, in Konkurs, besteht Anspruch auf Insolvenzentschädigung bis zur Eröffnung des Konkurses. Ferienzuschläge sind dabei nur Bestandteil der Insolvenzentschädigung, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Abgeltung hierfür erwartet werden könnte.\n\n2017 Sozialversicherungsrecht 63\n\npathie im ambulanten und stationären Bereich. Die Rezertifizierung\nerfolgt alle drei Jahre und umfasst pro Jahr 25 Stunden Fortbildung\nin Homöopathie. Die Fähigkeitsausweise werden von der Weiterund Fortbildungskommission des SVHA verwaltet und rezertifiziert\n(Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 1999 (letzte Revision: 10. September 2015) vgl. KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin\nHomöopathie (SVHA) Fn. 37). Betreffend die Voraussetzungen der\nWissenschaftlichkeit der homöopathischen Behandlung sowie der\nWirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in die SL\naufgenommenen homöopathischen Präparate ist gemäss dem in E. 3.\nAusgeführten trotz bzw. bei laufender Evaluation von der Fiktion\nauszugehen, dass diese erfüllt sind.\n\n8 Art. 73 BVG; § 64 Abs. 3 VRPG; Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 61 lit. g\nATSG; § 3 Abs. 1 lit. b, §§ 6, 8a Abs. 3 AnwT\nMangels einer Regelung im Bundesrecht richtet sich die Parteientschädigung bei Streitigkeiten nach Art. 73 BVG zwischen anspruchsberechtigtem Arbeitnehmer und beitragspflichtigem Arbeitgeber nach kantonalem\nProzessrecht. Die Verlegung der Parteientschädigung richtet sich nach\nObsiegen und Unterliegen. Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts des\nKantons Aargau ist bei einem durchschnittlichen Klageverfahren die\nberufliche Vorsorge betreffend von einer Grundentschädigung von\nFr. 3'000.00 auszugehen.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Februar\n2017, i.S. S.B. gegen X. GmbH (VKL.2016.8).\n\n9 Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7\nAHVV\nFällt ein Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung, infolge welcher\nder Arbeitnehmer seine Restferien bezieht, in Konkurs, besteht Anspruch\n64 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017\n\nauf Insolvenzentschädigung bis zur Eröffnung des Konkurses. Ferienzuschläge sind dabei nur Bestandteil der Insolvenzentschädigung, wenn bei\nfortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Abgeltung hierfür erwartet werden könnte.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. Februar\n2017, i.S. O.K. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse (VBE.2016.647).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung,\nwenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen\nin diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a). Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier\nMonate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum\nHöchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).\n2.2.\nDie Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung\nbei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber\nvoraus, wobei die effektiven Lohnansprüche vom Versicherten\nzumindest glaubhaft zu machen sind (Art. 74 AVIV). Unter\nLohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich\nder massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu verstehen,\neinschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag\nverpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer zur Leistung von\nArbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die\nRechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht\ndarin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Ar-\n2017 Sozialversicherungsrecht 65\n\n"}