2017 Sozialversicherungsrecht 63 pathie im ambulanten und stationären Bereich. Die Rezertifizierung erfolgt alle drei Jahre und umfasst pro Jahr 25 Stunden Fortbildung in Homöopathie. Die Fähigkeitsausweise werden von der Weiter- und Fortbildungskommission des SVHA verwaltet und rezertifiziert (Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 1999 (letzte Revision: 10. Sep- tember 2015) vgl. KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin Homöopathie (SVHA) Fn. 37). Betreffend die Voraussetzungen der Wissenschaftlichkeit der homöopathischen Behandlung sowie der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der in die SL aufgenommenen homöopathischen Präparate ist gemäss dem in E. 3. Ausgeführten trotz bzw. bei laufender Evaluation von der Fiktion auszugehen, dass diese erfüllt sind. 8 Art. 73 BVG; § 64 Abs. 3 VRPG; Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 61 lit. g ATSG; § 3 Abs. 1 lit. b, §§ 6, 8a Abs. 3 AnwT Mangels einer Regelung im Bundesrecht richtet sich die Parteientschädi- gung bei Streitigkeiten nach Art. 73 BVG zwischen anspruchsberechtig- tem Arbeitnehmer und beitragspflichtigem Arbeitgeber nach kantonalem Prozessrecht. Die Verlegung der Parteientschädigung richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen. Gemäss Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau ist bei einem durchschnittlichen Klageverfahren die berufliche Vorsorge betreffend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 auszugehen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Februar 2017, i.S. S.B. gegen X. GmbH (VKL.2016.8). 9 Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 AHVV Fällt ein Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung, infolge welcher der Arbeitnehmer seine Restferien bezieht, in Konkurs, besteht Anspruch 64 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 auf Insolvenzentschädigung bis zur Eröffnung des Konkurses. Ferienzu- schläge sind dabei nur Bestandteil der Insolvenzentschädigung, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Abgeltung hierfür erwartet wer- den könnte. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. Februar 2017, i.S. O.K. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse (VBE.2016.647). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeit- nehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvoll- streckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäfti- gen, unter anderem dann Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a). Die Insol- venzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die ge- schuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). 2.2. Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforde- rung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus, wobei die effektiven Lohnansprüche vom Versicherten zumindest glaubhaft zu machen sind (Art. 74 AVIV). Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Ar- 2017 Sozialversicherungsrecht 65 beit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung er- streckt sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit sind diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer nur wegen Annahmever- zugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte sowie diejenigen, in deren fraglicher Zeitspanne der Arbeit- nehmer Ferien und Feiertage bezog, sofern eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenver- sicherung, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht (SBVR), Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2453 Rz. 620 mit Hinweisen; Rz. A5 der AVIG-Praxis zur Insolvenzentschädigung (AVIG-Praxis IE) des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), in der ab 1. Januar 2017 gültigen Version; vgl. analog Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts C 162/06 vom 27. Februar 2007 E. 3.3). Ansprüche, die der Arbeitgeber gerade wegen der Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses schuldet, sind hingegen nicht von der Insolvenzentschädigung erfasst (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2452 f. Rz. 620). Mit Blick auf den Schutzzweck hat die Insolvenzentschädigung diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitneh- mers zu decken, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Ar- beitsverhältnisses in den letzten vier Monaten gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Mit anderen Worten besteht der Sinn der Insolvenzentschädigung da- rin, der versicherten Person jene Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröff- nung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (BGE 137 V 96 E. 6.2 S. 100 mit Hinweisen). Massgebender Stichtag ist dabei das Datum des Konkurserkenntnisses nach Art. 175 Abs. 2 SchKG. Besteht in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis noch, ist vom be- treffenden Datum aus zurückzurechnen, wobei dieses nicht mitgerechnet wird (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2455 Rz. 625 f.; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 248). 66 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2016 infolge struktureller Anpassungen per 30. Juni 2016 ordentlich gekündigt wurde (…). Der Beschwerdefüh- rer hielt daraufhin mit Schreiben vom 19. April 2016 fest, gemäss der mündlichen Besprechung werde er vom 13. April 2016 bis und mit 7. Juni 2016 seine Restferien aus dem Jahr 2015 sowie Ferien- tage aus dem Jahr 2016 beziehen (…). Am 24. Mai 2016 wurde über die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, X. AG, Z., der Konkurs eröffnet (…), sodass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 einen Antrag auf Insolvenzentschädigung stellte (…). Dabei gab er an, sei- nen letzten Lohn am 29. März 2016 erhalten zu haben (…). 3.2. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 24. Mai 2016 bestand das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin X. AG noch und hätte bei Nichteintreten des Kon- kurses bis 30. Juni 2016 fortbestanden. Der letzte geleistete Arbeits- tag des Beschwerdeführers war zwar effektiv der 12. April 2016 (…). Erwartungsgemäss hätte der Beschwerdeführer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses jedoch mindestens bis zur Eröffnung des Konkurses am 24. Mai 2016 während seiner bezogenen Ferien einen effektiven Lohnanspruch gegenüber seiner Arbeitgeberin gehabt. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall weder um nicht bezogene Ferien bzw. Ferienan- sprüche nach einer Freistellung bei vorzeitiger (gegenseitiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch um eine fristlose Ent- lassung. Die Verweise der Beschwerdegegnerin auf die Bundesge- richtsentscheide BGE 121 V 381 E. 2b, C 167/99 vom 13. Januar 2000 sowie C 54/93 vom 3. August 1994 sind somit unbeachtlich. Der Beschwerdeführer stand mindestens bis zur Konkurseröffnung am 24. Mai 2016 immer noch in einem bestehenden Arbeitsverhält- nis, welches weder vom Beschwerdeführer noch von der Arbeitgebe- rin vorzeitig beendet wurde, womit es ihm nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Arbeit anzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass er in einem gekündigten Verhältnis stand (vgl. auch Ur- 2017 Sozialversicherungsrecht 67 teile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 214-215/04 und 217-218/04 jeweils vom 15. April 2005 E. 5.1). Er war entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht vermittlungsfähig. Dem Be- schwerdeführer ist folglich beizupflichten, dass er auch für die Zeit nach dem 12. April 2016 Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung hat und zwar bis zur Konkurseröffnung am 24. Mai 2016. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vier Monate ab diesem Zeitpunkt zurückzurechnen sind (E. 2.2.). 4. 4.1. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem einen "Anteil Ferien" für die Zeit von 13. bis 31. Dezember 2015 so- wie 1. Januar bis 12. April 2016 ausrichtete, ist festzuhalten, dass nur diejenigen ausstehenden Forderungen zu decken sind, auf dessen Auszahlung die versicherte Person bei Annahme eines fortbestehen- den Arbeitsverhältnisses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers be- rechtigte Aussichten hatte (E. 2.2.). Dazu gehört ein anteilsmässiger 13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und die Arbeitnehmenden mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahrs ausbezahlten Lohnanteil bereits anfangs Jahr rechnen können. Wie der 13. Monatslohn bilden auch die Ferien- und Über- stundenentschädigungen grundsätzlich einen Bestandteil des massge- benden Lohnes gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 AHVV. Al- lerdings sind Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge beziehen dürfen und dementsprechend bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis auch keine Abgeltung der Ferien durch Geldleistungen erwarten können (Art. 329d Abs. 2 OR), nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E. 6.4 S. 102). Der Abgeltungsanspruch für nicht bezogene Ferien entsteht in diesem Fall erst, wenn diese nicht mehr in natura gewährt werden können (BGE 131 III 451 E. 2.2 S. 454), namentlich bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses (BGE 137 V 96 E. 6.3.1 S. 102). 4.2. Dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Monatslohn zu 80 % angestellt war und Fr. 4'800.00 68 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 brutto zzgl. 13. Monatslohn erhielt (…). Nach Erhalt der ordentli- chen Kündigung per 30. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben an seine Arbeitgeberin vom 19. April 2016 fest, er werde die Restferientage aus dem Jahr 2015 sowie die restlichen Ferientage aus dem Jahr 2016 vom 13. April bis und mit 7. Juni 2016 beziehen, sodass diese abgegolten seien (…). Anlässlich des Antrages auf eine Insolvenzentschädigung vom 1. Juni 2016 hielt der Beschwerdefüh- rer ebenfalls fest, vom 13. April bis 24. Mai (Konkurseröffnung) habe er Ferien bezogen (…). Bei Fortbestehen des Arbeitsverhält- nisses hätte er demnach keine Abgeltung erwarten dürfen, da er aus- weislich der Akten mangels fristloser Kündigung auch seine Rest- ferientage von 10.5 Tagen (…) in natura bezogen hätte (…). Da dem Beschwerdeführer für die Zeit seines Ferienbezuges nach dem 12. April 2016 eine Insolvenzentschädigung auszurichten ist (E. 3.2.), hat er neben seinem monatlichen Lohn und dem Anteil 13. Monatslohn folglich keinen zusätzlichen Anspruch auf einen aus- zugleichenden "Anteil Ferien". 4.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung bis zum massgebenden Stichtag der Konkurseröffnung am 24. Mai 2016 hat (E. 3.2.). Hier- von sind vier Monate zurückzurechnen, wobei der massgebende Stichtag nicht mitzuzählen ist. Bei Fortbestehen des Vertragsverhält- nisses wären die ausstehenden Ferientage sodann in natura abgegol- ten worden, sodass der Beschwerdeführer keine Abgeltung erwarten durfte, womit ihm kein "Anteil Ferien" auszurichten ist. Die Berech- nungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich somit sowohl in der Dauer der ausgerichteten Insolvenzentschädigung als auch in deren Höhe als fehlerhaft. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegne- rin zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Strassenverkehrsrecht 71 I. Strassenverkehrsrecht 10 Mitberücksichtigung der Wertungen des Kaskadensystems bei gleichzeitiger Beurteilung mehrerer Widerhandlungen Sind mehrere Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen ver- wirklicht, sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinnge- mäss anwendbar. Sind mehrere Widerhandlungen gleichzeitig zu beurtei- len, so fällt die betroffene Person – mangels Vorliegens eines Rückfalls innert der Bewährungsfrist – nicht unter die Kaskade. Dadurch ist aller- dings nicht ausgeschlossen, dass bei der Bemessung der Massnahmedauer auch die Wertungen des Gesetzgebers, die zum Kaskadensystem führten, mitberücksichtigt werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. April 2017, i.S. B. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.472) Aus den Erwägungen II. 11. 11.1. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus- ging, dass die zu beurteilenden Sachverhalte eine Aberkennung des (ausländischen) Führerausweises im verfügten Umfang zur Folge haben. 11.2. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalles zu berück- sichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die beruf- liche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindest-