Die beiden Betroffenen haben unbestrittenermassen Büroräumlichkeiten am Sitz der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Ihre Situation ist damit keinesfalls vergleichbar mit Personen, welche aufgrund ihrer Tätigkeit oder aus anderen Gründen keine fixen Arbeitsplätze 54 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017