Die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen machen geltend, die Beigeladenen seien auf die fraglichen Räumlichkeiten angewiesen, weil sie neben ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auch für die A. AG mit Sitz in B. tätig seien. Die privaten Büros in C. und D. lägen geographisch ziemlich genau in der Mitte, was die Arbeitseinsätze erleichtere, zumal der künftige Sitz beider Unternehmen nach Fertigstellung eines Neubaus in C. sein werde. Dies ist indes für die Begründung der geforderten Notwendigkeit nicht ausreichend. Die beiden Betroffenen haben unbestrittenermassen Büroräumlichkeiten am Sitz der Beschwerdeführerin zur Verfügung.