2007, S. 80). Die Notwendigkeit ergibt sich dabei insbesondere bei Arbeitnehmenden, welche grundsätzlich im Aussendienst arbeiten und nur periodisch zur Berichterstattung oder zur Entgegennahme von Weisungen beim Arbeitgeber vor Ort sind (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz. 4.147). 3.3.3. Die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen machen geltend, die Beigeladenen seien auf die fraglichen Räumlichkeiten angewiesen, weil sie neben ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auch für die A. AG mit Sitz in B. tätig seien.