Da der Kaufpreis der beiden Gebrauchtwagen unbestrittenermassen je Fr. 63'796.00 exklusive MwSt. betrug, ist die Aufrechnung von Fr. 6'125.00 nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte jährliche Anpassung der Berechnungsgrundlage ist vor dem Hintergrund der vorerwähnten eindeutigen Regelung nicht möglich. Weiter nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin und den Beigeladenen, wenn diese eine abweichende Qualifikation der Steuerbehörden anführen. Zum einen ist eine solche nicht aktenkundig. Im Gegenteil vermerkte der Revisionsexperte der S. Unfallversicherung, die vorgenommene Aufrechnung erfolge "auch nach Rücksprache mit [dem] Steueramt X.".